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Satzung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 3. Dezember 2021 - Kulturraum

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

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Satzung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 3. Dezember 2021


Aufgrund von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, hat der Kulturkonvent des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen am 3. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen:

§1 Name, Gebiet und Sitz


(1) Der Zweckverband führt den Namen Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen. Verbandsmitglieder sind der Erzgebirgskreis und der Landkreis Mittelsachsen.

(2) Der Kulturraum hat seinen Sitz in Flöha.

(3) Der Kulturraum richtet für die Geschäftsführung ein Kultursekretariat in Flöha ein.

(4) Der Kulturraum führt ein Dienstsiegel.


§2 Aufgaben


(1) Der Kulturraum fördert im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel und nach näherer Maßgabe der von ihm erlassenen Förderrichtlinie die jährlich festzulegenden kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung.

(2) Die Tätigkeit des Kulturraumes erfolgt ohne Gewinnerzielungsabsicht.

(3) Der Kulturraum kann bei Bedarf auch selbst Träger kultureller Maßnahmen von regionaler Bedeutung sein.


§3 Organe


Organe des Kulturraumes sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonventes und der Kulturbeirat.


§4 Zuständigkeit des Kulturkonventes


(1) Der Kulturkonvent nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonventes oder der Kulturbeirat zuständig sind.

(2) Die im Kulturkonvent vertretenen Landräte einigen sich, wer von ihnen der Vorsitzende des Kulturkonventes und wer von ihnen sein Stellvertreter ist.

(3) Der Kulturkonvent beruft Kultursachverständige in den Kulturbeirat.

(4) Der Kulturkonvent entscheidet insbesondere über:

  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung dieser Satzung,

  2. die Förderrichtlinie, die Förderschwerpunkte und Fördervoraussetzungen und über kulturpolitische Leitlinien, dabei werden regionale Besonderheiten berücksichtigt,

  3. die jährliche Feststellung der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen mittels Aufstellung der Förderliste,

  4. die Art und Höhe der angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde, von der die Förderung der Einrichtungen und Maßnahmen abhängig zu machen sind,

  5. die Haushaltssatzung,

  6. die Festsetzung der Kulturumlage,

  7. die Feststellung des Jahresabschlusses,

  8. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen über 100.000 EUR je Einzelfall,

  9. die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass fälliger Ansprüche des Kulturraumes, die den Betrag von 5.000 EUR übersteigen,

  10. die Führung von Rechtsstreitigkeiten ab einem Streitwert über 25.000 EUR, den Abschluss von Vergleichen und den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die mit einer einmaligen Ausgabe von mehr als 25.000 EUR verbunden sind,

  11. die Übernahme neuer Verpflichtungen, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,

  12. einen angemessenen Ausgleich für Leistungen, die die Verbandsmitglieder aufgrund gesonderter Vereinbarungen für den Kulturraum erbringen.

§5 Zusammensetzung und Stimmverteilung des Kulturkonventes


(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Kulturkonventes sind die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes. Sie gehören dem Kulturkonvent für die Dauer ihrer Amtszeit als Landrat an.

(2) Als beratende Mitglieder gehören dem Kulturkonvent je zwei von den Kreistagen der Mitglieder gewählte Vertreter sowie der Vorsitzende des Kulturbeirates an. Dem Kulturkonvent kann als weiteres beratendes Mitglied der stellvertretende Vorsitzende des Kulturbeirates angehören, wenn dies vom Kulturkonvent gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Sächsisches Kulturraumgesetz beschlossen wird.
Sie üben ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus.

(3) Die Landräte werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Der Vorsitzende des Kulturbeirates wird durch seinen gewählten Vertreter vertreten. Für die übrigen Mitglieder des Kulturkonventes werden die Stellvertreter durch die Kreistage gewählt.


§ 6 Beschlussfassung des Kulturkonventes


Beschlüsse sind angenommen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter dem Beschlussantrag zustimmen.

§ 7 Vorsitzender des Kulturkonventes


(1) Der Vorsitzende des Kulturkonventes führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Kulturraumes und vertritt ihn. Er bereitet die Sitzungen des Kulturkonventes vor und vollzieht die Beschlüsse. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Kulturkonvent gibt.

(2) Dem Vorsitzenden des Kulturkonventes werden weiterhin folgende Aufgaben übertragen:

  1. die Bewirtschaftung von Einnahmen des Haushaltsplanes,

  2. die Bewirtschaftung von Ausgaben des Haushaltsplanes,

  3. die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass fälliger Ansprüche bis zu einem Betrag von 5.000 EUR,

  4. die Führung von Rechtsstreiten, den Abschluss von Vergleichen und den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art bis zu einem Wert von 25.000 EUR,

  5. die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 100.000 EUR je Einzelfall.

(3) Der Vorsitzende des Kulturkonventes kann mit Zustimmung des Kulturkonventes einzelne Aufgaben Bediensteten des Kultursekretariates übertragen.


§ 8 Kulturbeirat


(1) Im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen besteht ein Kulturbeirat.

(2) Der Kulturbeirat setzt sich aus Kultursachverständigen zusammen, die als Vertreter derjenigen Kultursparten berufen werden, die im Kulturraum gefördert werden, sowie zusätzlich einem Vertreter der Kulturverwaltung bzw. des kommunalen Kulturbetriebes des jeweiligen Verbandsmitgliedes bzw. aus sonstigen Unternehmen in Privatrechtsform, an dem ein Verbandsmitglied beteiligt ist und der an seiner statt die Erfüllung kultureller Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die zuständigen, im Kulturraum wirkenden regionalen und überregionalen Fachverbände und Fachstellen können dem Kulturkonvent Vorschläge für die Besetzung des Kulturbeirates unterbreiten.

(4) Die Berufung der Mitglieder des Kulturbeirates erfolgt durch den Kulturkonvent für die Dauer von jeweils fünf Jahren. Eine Wiederberufung ist möglich.

(5) Der Kulturbeirat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter aus der Mitte seiner Mitglieder.

(6) Der Kulturbeirat berät den Kulturkonvent in allen fachlich inhaltlichen Fragen.
Er muss insbesondere bei der jährlichen Feststellung der zu fördernden Einrichtungen und Maßnahmen sowie bei dem Erlass von Förderrichtlinien und Förderschwerpunkten unter Beachtung der regionalen Besonderheiten beteiligt werden.


§ 9 Kultursekretariat


(1) Der Kulturraum unterhält zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung ein Kultursekretariat. Dieses wird von den jeweiligen Verwaltungen der Mitgliedslandkreise unterstützt, welche dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten.

(2) Das Kultursekretariat wird vom Vorsitzenden des Kulturkonventes geleitet.

(3) In Abstimmung mit dem Kulturkonvent ist das Kultursekretariat so einzurichten, dass es von seiner personellen und materiellen Ausstattung in der Lage ist, eine bürgernahe und effiziente Aufgabenerfüllung zu gewährleisten.

(4) Der Kulturraum kann zur Erfüllung seiner Aufgaben hauptamtliche Bedienstete anstellen.


§ 10 Ehrenamtliche Tätigkeit, Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung


(1) Die Mitglieder des Kulturkonventes und des Kulturbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Zeitaufwand für die Tätigkeit im Kulturkonvent und im Kulturbeirat wird mit einem Sitzungsgeld von 25,00 EUR je Sitzung abgegolten.
Auslagen für Fahrten zwischen Wohn- oder Arbeits- und Sitzungsort werden nach den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, erstattet.

(3) Anspruch auf die unter Absatz 2 genannten Entschädigungen besteht nur, wenn die Tätigkeit in einem der Organe des Kulturraumes nicht aus der dienstlichen Aufgabe bei einem der Verbandsmitglieder des Kulturraumes oder einer anderen Einrichtung mit kultureller Aufgabenstellung resultiert.

(4) Sofern der Kulturbeirat gemäß § 4 Absatz 11 Sächsisches Kulturraumgesetz Arbeitsgemeinschaften bildet, können deren Mitglieder die Erstattung von Auslagen für Fahrten zwischen Wohn- oder Arbeits- und Sitzungsort nach Sächsischem Reisekostenrecht beim Kultursekretariat beantragen. Für die Bewilligung gilt Absatz 3 entsprechend.


§ 11 Kulturkasse - Verwaltung und Mittelverwendung


(1) Die Finanzen des Kulturraumes werden im Kultursekretariat unter Leitung des Vorsitzenden des Kulturkonventes in der Kulturkasse verwaltet.
Für die Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend.

In die Kulturkasse fließen insbesondere folgende Mittel:

  1. die auf den Kulturraum entfallenden Zuweisungen des Freistaates Sachsen (§ 6 Absatz 2 Sächsisches Kulturraumgesetz),

  2. die von den Verbandsmitgliedern des Kulturraumes erhobene Kulturumlage,

  3. sonstige Zuwendungen aller Art.

(2) Der Kulturraum unterstützt nach pflichtgemäßem Ermessen förderwürdige, regional bedeutsame, kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen durch finanzielle Zuwendungen aus der Kulturkasse. Er kann dabei die Ausgaben oder finanzwirksamen Aufwendungen der betroffenen Einrichtungen beziehungsweise Maßnahmen ganz oder teilweise übernehmen, die insbesondere nicht durch Eigeneinnahmen, Finanzierungsanteile Dritter sowie Zahlungen der Rechtsträger und der Sitzgemeinde abgedeckt werden können.


§12 Rechnungsprüfung


Die Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung wird von einem Verbandsmitglied des Kulturraumes wahrgenommen. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Konventes.


§13 Auflösung und Abwicklung


(1) Der Kulturraum ist während der Geltungsdauer des Sächsischen Kulturraumgesetzes unauflösbar. Mit Außerkraftsetzen dieses Gesetzes ist der Kulturraum aufgelöst, es sei denn, er wird durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder als Freiverband gemäß           § 44 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit weitergeführt.

(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kulturraumes auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 11 Absatz 1 Nr. 2 über, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Kulturraum gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, sofern die Abwicklung dies erfordert. Der Kulturkonvent entscheidet über die zur Abwicklung im Einzelnen notwendigen Maßnahmen.


§14 Öffentliche Bekanntmachung


Öffentliche Bekanntmachungen des Kulturraumes erfolgen im Amtlichen Anzeiger des Sächsischen Amtsblattes.

§ 15 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23. Juli 2018 (SächABl. S. 1030), zuletzt geändert durch die Erste Änderungssatzung vom 14. Dezember 2018 (SächsABl. S. 307) außer Kraft.

Flöha, den 4. Januar 2022

gez.
Matthias Damm
Vorsitzender des Kulturkonventes
Landrat des Landkreises Mittelsachsen

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