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Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023 - Kulturraum

Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen

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Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023

§ 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

(1)  Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen unterstützt gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes Kleinprojekte der Kulturellen Bildung, die sich durch die Kooperation unterschiedlicher Träger bzw. Einzelpersonen und durch Beteiligungsorientierung auszeichnen. Für die Förderwürdigkeit gelten die Festlegungen der Fortschreibung der Kulturpolitischen Leitlinien und dieser Förderrichtlinie.

(2)  Kleinprojekte der Kulturellen Bildung dienen der Zusammenarbeit zwischen Kunst und Kultur sowie Einrichtungen der schulischen, außerschulischen und sozialen Kinder- und Jugendbildung.

(3) Ziele der Förderung sind die Erweiterung des Spektrums von Angeboten Kultureller Bildung und die Erprobung zusätzlicher Zugänge zu Kunst und Kultur im Sinne der definierten Kultursparten der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes 1).

(4) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den folgenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung:

a)  Sächsisches Kulturraumgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist

b)  Satzung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 4. Januar 2022 (SächsABl. S. 157)

c)  Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere § 44 Sächsische Haushaltsordnung

d)  Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), insbesondere zu § 44

e)  Sächsisches Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist

f) dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.

(5) Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.  

In Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (VwV zu § 44 SäHO) tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 Sächsisches Kulturraumgesetz.

In Nr. 5.5.6 der VwV zu § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden.

Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung; Nummern 1.4.2, 4.4, 7, 9, 13a und 15 VwV zu § 44 SäHO

Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO) entsprechend.  

(6) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr erfolgt die Entscheidung durch pflichtgemäße Ermessensausübung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Fußnote:
1) § 2 Absatz 2 der Allgemeinen Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023
§ 2 Gegenstand der Förderung

(1)  Gegenstand der Förderung sind klar inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Kleinprojekte der Kulturellen Bildung, die in einem einmaligen oder auch wiederkehrenden Format (z.B. Workshop, Kurs, Ferienangebot u. ä.) durchgeführt werden.

(2) Ein Kleinprojekt der Kulturellen Bildung zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

a) aktive Kooperation zwischen Kunst- und Kulturvermittelnden und/oder Künstlerinnen und Künstler sowie ihren Partnern in Kindertagesstätten und Schulen wie auch Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Sozialarbeit außerhalb ihrer Kernaufgabenbereiche

b) Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 18 Jahren stehen als Initiatoren und/oder kreativ Handelnde im Mittelpunkt; eine generationsübergreifende Beteiligung ist möglich  

c) geeignete, fachliche Anleitung und Betreuung der Projektdurchführung
§ 3 Zuwendungsempfänger

(1)  Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie können juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch natürlichen Personen gewährt werden.

(2)  Antragsberechtigt sind Personen oder Institutionen, die ihre künstlerische, kulturelle, pädagogische oder soziale Arbeit im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen leisten.

Vom Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen geförderte regional bedeutsame Maßnahmen und Einrichtungen können keine zusätzliche Förderung für ein Kleinprojekt der Kulturellen Bildung erhalten. Eine Kooperation als Kulturpartner ist möglich.
§ 4 Zuwendungsvoraussetzungen

(1) Zuwendungen können für ein Kleinprojekt der Kulturellen Bildung nur dann gewährt werden, wenn

a)  mindestens zwei Kooperationspartner das Vorhaben gemeinsam planen und durchführen,

b) sich seine Wirkung im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen entfaltet,

c) sich der Sitz von mindestens einem Kooperationspartner im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen befindet,

d) der Kulturpartner über die entsprechenden Fachqualifikationen für das Kleinprojekt verfügt,

e) es innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführt wird,

f) die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in der Regel 500 Euro betragen bzw. die Höchstgrenze von 2.000 Euro nicht überschreiten und

g) dessen Gesamtfinanzierung ggf. durch weitere Dritt- oder Eigenmittel gesichert (Nachweis im Finanzierungsplan) ist.

(2)  Nicht förderfähig sind Angebote, die im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen (z.B. Feste, Tage der offenen Tür, Märkte oder Veranstaltungen mit ähnlichem Charakter) stattfinden und sich nicht explizit an einen Teilnehmerkreis im Sinne dieser Richtlinie richten.

(3)  Eine Zuwendung des Kulturraumes kann nur dann gewährt werden, wenn das beantragte Kleinprojekt der Kulturellen Bildung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Der Vorhabensbeginn ist ab Antragstellung (Datum des Posteingangs beim Kulturraum) zugelassen.
§ 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

(1)  Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Projektförderung gewährt.

(2) Die Förderung kann als Vollfinanzierung oder zu einem Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Kleinprojektes der Kulturellen Bildung als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Die Entscheidung hierüber trifft das Kultursekretariat im pflichtgemäßen Ermessen.

(3) Bemessungsgrundlage

a) Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind die vom Zuwendungsgeber anerkannten Ausgaben, die unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für den Zuwendungszweck im Bewilligungszeitraum notwendig und zahlungswirksam sind.

b) Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
- Sachausgaben mit unmittelbarem Projektbezug (Verbrauchsmaterialien, Kleinwerkzeuge u.ä.), ggf. pauschal bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben  
- Honorare für künstlerische, kunst- und kulturpädagogische Leistungen (Richtwert für freiberufliche Erwerbstätige mit entsprechender fachlicher Qualifikation: 35 Euro/Stunde zuzüglich geltender Mehrwertsteuer)
- Fahrtkosten nach dem gültigen Sächsischen Reisekostengesetz oder belegbare Aufwendungen bei Beförderung durch Dritte

c) Eintrittsgelder, Teilnahmegebühren und ähnliche Entgelte können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn in diesen Positionen nicht der alleinige Projektinhalt besteht und sie zum Erreichen des Zuwendungszweckes unbedingt erforderlich sind.

(4) Höhe der Zuwendung

a) Ein Kleinprojekt der Kulturellen Bildung mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 500 Euro kann vollfinanziert werden.

b) Sind höhere zuwendungsfähige Ausgaben bis zu 2.000 Euro für die Projektdurchführung erforderlich, kann ein anteiliger Zuschuss bis zu 650 Euro gewährt werden.
§ 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

(1) Der Antragsteller hat die Förderung des Kulturraumes sowie die Mitfinanzierung des Freistaates Sachsen angemessen öffentlich bekannt zu machen und in allen Publikationen und Dokumenten (z.B. Flyer, Plakate, Website, Pressemitteilung) darauf hinzuweisen.

(2)  Sofern Teile der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf Ausgaben für Druckerzeugnisse entfallen, sind mit dem Verwendungsnachweis entsprechende Belegexemplare vorzulegen.

(3)  Die Netzwerkstelle Kulturelle Bildung und Vertreter/innen des Kulturraumes sind berechtigt, die inhaltliche Qualität des Kleinprojektes durch Vor-Ort-Besichtigungen zu kontrollieren.

(4)  Das Kultursekretariat hat zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 entsprechende Auflagen im Zuwendungsbescheid vorzusehen. Bestimmungen, die für den Einzelfall beschlossen werden, sind ebenfalls im Bescheid aufzuführen.
§ 7 Verfahren

(1) Antragsverfahren

a) Die Beantragung einer Zuwendung erfolgt schriftlich anhand eines verbindlichen Formulars (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de), das vollständig ausgefüllt im Kultursekretariat des Kulturraums Erzgebirge-Mittelsachsen einzureichen ist.

b)  Die Einreichung des Antrages ist auf postalischem oder elektronischem Weg ganzjährig möglich und muss bis spätestens sechs Wochen vor Projektbeginn erfolgen. Letzter Einreichungstermin ist der 1. November für das laufende Haushaltsjahr. Maßgebend für die Fristwahrung ist der registrierte Eingang im Kultursekretariat.

(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung entsprechend, soweit in dieser Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Bewilligungsverfahren

a) Über die eingereichten Anträge entscheidet ein vom Kulturkonvent ermächtigtes Fachgremium bestehend aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der Netzwerkstelle Kulturelle Bildung, des Kulturbeirates und des Kultursekretariats im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

b) Der Antragsteller erhält nach der Entscheidung, in der Regel spätestens vier Wochen nach Antragstellung, einen formgebundenen Bescheid.

(4) Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

a)  Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsprinzip).

b) Sämtliche Auszahlungen des Kulturraumes erfolgen unbar durch Banküberweisung auf das Konto des Zuwendungsempfängers.

(5) Verwendungsnachweisverfahren

a)  Der Zuwendungsempfänger hat spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Projektes die antragsgemäße Verwendung der Mittel formgebunden (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de) mit den dafür erforderlichen Anlagen nachzuweisen. Die entsprechenden Anforderungen werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

b)  Das Kultursekretariat überprüft die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Erfüllung des Zuwendungszwecks.
§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Kulturkonvent in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Kleinprojekte der Kulturellen Bildung im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen vom 8. Juni 2020 außer Kraft.

Flöha, den 9. Juni 2023

R. Anton
Vorsitzender des Kulturkonventes
Landrat des Erzgebirgskreises
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