Allgemeine Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 9. Juni 2023
§ 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
(1) Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen fördert kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, wenn ihre Förderwürdigkeit entsprechend den Festlegungen der Fortschreibung der Kulturpolitischen Leitlinien und dieser Förderrichtlinie gegeben ist.
(2) Kulturelle Einrichtungen oder Maßnahmen haben für den Kulturraum in der Regel regionale Bedeutung, wenn ihnen
a) für das Selbstverständnis und die Tradition der jeweiligen Region ein spezifischer, historisch begründeter Wert oderb) eine identitätsfördernde Wirkung für die Bewohner oder ein besonderer Stellenwert (zum Beispiel durch ein Alleinstellungsmerkmal) für die jeweilige Region oderc) eine Organisations- oder Kooperationsform zum nachhaltigen Erhalt kultureller Angebote, insbesondere für eine effiziente Wirtschaftsführung, oderd) eine künstlerisch-ästhetische oder sonstige kulturelle Innovationskraft für die jeweilige Regionzukommt und sie damit deutlich über die lokale Ebene der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus in die Region eine Wirkung entfalten.
(3) Die regionale Bedeutung von kulturellen Einrichtungen zeichnet sich zusätzlich durch dauerhafte Kooperationen mit anderen Kulturakteuren innerhalb und/oder außerhalb des Kulturraumes sowie durch mindestens ein regelmäßig stattfindendes Vermittlungsangebot für Kinder und Jugendliche im Sinne der Kulturellen Bildung aus.
(4) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den folgenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung:
a) Sächsisches Kulturraumgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden istb) Satzung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 4. Januar 2022 (SächsABl. S. 157)c) Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere § 44 Sächsische Haushaltsordnungd) Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), insbesondere zu § 44e) Sächsisches Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden istf) dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
(5) Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.
In Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (VwV zu § 44 SäHO) tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 Sächsisches Kulturraumgesetz.In Nr. 5.5.6 der VwV zu § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden.Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung; Nummern 1.4.2, 4.4, 7, 9, 13a und 15 VwV zu § 44 SäHODiese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO) entsprechend.
(6) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Kulturkonvent aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(7) Ausnahmen zu den Festlegungen dieser Richtlinie, insbesondere zu den Förderschwerpunkten und Fördervoraussetzungen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden und bedürfen eines Beschlusses durch den Kulturkonvent.
§ 2 Gegenstand der Förderung
(1) Gegenstand der Förderung sind kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, die sich durch regionale Bedeutsamkeit und großen Publikumszuspruch sowie inhaltliche Qualität bzw. innovativen Charakter auszeichnen.
(2) Bei der Förderung ist gemäß § 3 Absatz 5 des Sächsischen Kulturraumgesetzes auf eine angemessene Berücksichtigung aller Kultursparten zu achten. Eine Förderung kann für folgende Kultursparten gewährt werden:
a) Museen und Sammlungenb) Kulturelle Begegnungszentren / Soziokulturc) Darstellende Kunst einschließlich professioneller Theater- und Orchestereinrichtungend) Musikpflege / Musikschulen / Kirchenmusike) Bibliotheken / Literaturf) Heimat- und Brauchtumspflegeg) Bildende und Angewandte Kunsth) Weitere Einrichtungen und Projekte / Kulturelle Bildung
(3) Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen gültigen spartenspezifischen Förderschwerpunkte und Fördervoraussetzungen, die in Form der Anlagen 1 bis 8 verbindliche Bestandteile dieser Förderrichtlinie sind.
(4) Folgende Einrichtungen sind von einer institutionellen Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:
a) Einrichtungen, die der reinen Gewinnerzielung dienenb) Agenturen als Antragstellerc) nebenamtlich geleitete Einrichtungend) Einrichtungen mit überwiegendem Anteil an Veranstaltungen in fremder Trägerschaft und an eigenen Angeboten, die den nicht förderfähigen Inhalten des Absatzes 5 entsprechene) Verwaltungsarchivef) Landschaftsparks und -gärten,g) Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft bzw. bei denen der Freistaat Sachsen mehrheitlich beteiligt ist
(5) Folgende Maßnahmen bzw. Projektinhalte sind von einer Projektförderung grundsätzlich ausgeschlossen:
a) kommerziell ausgerichtete bzw. gewinnorientierte Veranstaltungenb) Projekte, die überwiegend der Sport- und Tourismusförderung oder der allgemeinen Wohlfahrt dienenc) Orts- und Vereinsjubiläend) Park-, Volks-, Heimat-, Schul-, Kinder-, Schützen-, Stadt-, Straßen-, Markt- und Gewerbefestee) Festumzüge, Bergaufzüge und -paradenf) Märkte wie zum Beispiel Weihnachts- oder Ostermärkte, historische Märkte, Handwerkermärkteg) Mettenschichten, Christvespern, Krippenspieleh) Erstellung und Publikation von Schul-, Vereins- und Ortschronikeni) Produktion von Medienträgern, die für Werbezwecke und/oder vorwiegend für den Verkauf vorgesehen sindj) Anschaffung von Trachten und Uniformenk) Ankauf von Kunst- und Sammlungsgegenständenl) Ganztagsangebote von bzw. in Bildungseinrichtungenm) Maßnahmen, deren inhaltliche Ausrichtung durch Träger von Kinder- und Jugend- bzw. Sozialarbeit dominiert wirdn) parteipolitisch geprägte Veranstaltungeno) Benefizveranstaltungenp) Stipendien als Einzelprojektq) Maßnahmen in Trägerschaft von institutionell vom Kulturraum geförderten Einrichtungen (ausgenommen sind Kofinanzierungsmittel für Zuwendungen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b Sächsisches Kulturraumgesetz und investive Projektförderung)
§ 3 Zuwendungsempfänger
(1) Zuwendungsempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch natürliche Personen sein, sofern sie im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen kulturelle Aufgaben von regionaler Bedeutung erfüllen. Bei Einrichtungen müssen eine regional bedeutsame, programmatische Kulturarbeit und eine ordnungsgemäße Betriebsführung nachweislich von mindestens einem Jahr vorliegen.
(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts als Antragsteller hat die zu fördernde Einrichtung oder Maßnahme den satzungsgemäßen Zwecken und Aufgaben dieses Trägers zu entsprechen.
(3) Die Förderung einer Einrichtung in Trägerschaft natürlicher Personen ist nicht möglich.
(4) Eine investive Projektförderung können Träger einer regional bedeutsamen kulturellen Einrichtung gewährt bekommen, die der Kulturraum institutionell fördert. Daneben kann auch der zur Finanzierung der Maßnahme wirtschaftlich Verpflichtete (zum Beispiel Eigentümer) Zuwendungsempfänger sein, sofern sich die beantragte investive Maßnahme unmittelbar zugunsten der regional bedeutsamen kulturellen Einrichtung auswirkt.
(5) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
§ 4 Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Zuwendungen können nur dann gewährt werden, wenn
a) die Einrichtung oder Maßnahme ihren Wirkungsbereich innerhalb des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen hat undb) der Zuwendungsempfänger seinen Sitz im Freistaat Sachsen hat bzw. als auswärtiger Projektträger mit einem im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen ansässigen Kulturpartner innerhalb der Maßnahme inhaltlich kooperiert undc) die Gesamtfinanzierung der Einrichtung bzw. der Maßnahme in der Finanzplanung sichergestellt ist.
(2) Für die Gewährung einer Zuwendung müssen die festgelegten, spartenspezifischen Fördervoraussetzungen der entsprechenden Anlage dieser Förderrichtlinie für die beantragte Einrichtung oder Maßnahme erfüllt sein.
(3) Im Rahmen der investiven Projektförderung muss die geplante Investition die Rahmenbedingungen für das kulturelle Angebot und/oder die wirtschaftliche Funktionalität der regional bedeutsamen Einrichtung verbessern.
(4) Vom Antragsteller sind aus eigenen Mitteln grundsätzlich mindestens 5 Prozent an den Gesamtausgaben der Einrichtung oder Maßnahme zu finanzieren. Bei kommunalen Antragstellern (außer Landkreisen) ist der Eigenanteil abweichend in Höhe des Sitzgemeindeanteils gemäß Absatz 5 Buchstabe b zu erbringen.
Der Kulturraum kann im begründeten Einzelfall einer Ermäßigung des Eigenmittelanteils in angemessenem Umfang zustimmen, wenn der Antragsteller freiwillige unentgeltliche Leistungen in veranschlagter Höhe des marktüblichen Geldwertes erbringt. Sie sind nicht Bestandteil des Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplans, sondern getrennt davon auszuweisen und, soweit sie für die Bewilligung maßgebend sind, im Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären.
(5) Gemäß § 3 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen. Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form zu erbringen.
a) Sitzgemeinde ist die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die betreffende Einrichtung befindet bzw. die Maßnahme stattfindet und die insofern an deren kulturellem Angebot besonders partizipiert. In begründeten Einzelfällen kann der Sitzgemeindeanteil auch unter Mitwirkung des Landkreises erbracht werden.b) Der Anteil der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt regelmäßig:
- mindestens 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft/Beteiligung eines Landkreises (Verbandsmitgliedes)- mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen, die sich nicht in Trägerschaft/Beteiligung eines Landkreises (Verbandsmitgliedes) befinden
c) Bei Einrichtungen und Maßnahmen in kommunaler Trägerschaft ist der Rechtsträgeranteil dem Sitzgemeindeanteil gleichgestellt. Ausgenommen sind Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft oder Beteiligung der Landkreise.d) Der Sitzgemeindeanteil für Einrichtungen und Maßnahmen soll den Betrag von 500 Euro nicht unterschreiten.e) Für investive Projekte findet § 4 Absatz 2 Buchstabe b entsprechende Anwendung.
(6) Zur Deckung der Ausgaben der zu fördernden Einrichtung oder Maßnahme sind angemessene Eintrittsgelder bzw. Einnahmen/Erlöse zu kalkulieren, sofern dies von der Art des kulturellen Angebotes her möglich ist.
(7) Eine Zuwendung des Kulturraumes zur Projektförderung kann nur dann gewährt werden, wenn eine Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist.
Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger beantragten Gesamtausgaben von weniger als 100.000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Eingangsdatum beim Kultursekretariat) zugelassen. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 Euro kann auf Antrag die Genehmigung für einen förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung erteilt werden. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden.
§ 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege folgender Zuwendungsarten gewährt:
a) Institutionelle Förderung
Institutionelle Förderung ist die Bezuschussung der gesamten oder eines abgegrenzten Teils der laufend anfallenden Sach- und Personalausgaben einer Einrichtung.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung bzw. des Einrichtungsteils, der die satzungsgemäßen Zwecke und die entsprechenden Zuwendungsvoraussetzungen dieser Förderrichtlinie erfüllt.
b) Projektförderung
Bei der Projektförderung werden Ausgaben für eine bestimmte Maßnahme bezuschusst, die zeitlich und inhaltlich abgrenzbar ist. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme, sofern diese die entsprechenden Zuwendungsvoraussetzungen dieser Förderrichtlinie erfüllt.
Dabei können auch notwendige Ausgaben für den Erwerb bzw. die Herstellung beweglicher Ausstattungsgegenstände (im Einzelwert bis zu 5.000 Euro brutto) im verhältnismäßigen Umfang zu den Gesamtkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies die wirtschaftlichste Lösung ist und der Empfänger die Gewähr für die Folgefinanzierung und für eine ordnungsgemäße Verwendung (Zweckbindung) bietet.
c) investive Projektförderung
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer investiven Maßnahme, sofern diese die Zuwendungsvoraussetzungen dieser Förderrichtlinie erfüllt, u.a.:
a) Ausgaben für die Anschaffung von Grundstücken und Gebäuden einschließlich notwendiger Beschaffungsnebenkosten, zum Beispiel Notarkosten;b) Ausgaben für Baumaßnahmen gemäß DIN 276;c) Ausgaben für den Erwerb bzw. die Herstellung von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen einschließlich immaterieller Vermögensgegenstände (zum Beispiel Software) ab einem Einzelwert von mehr als 5.000 Euro brutto, soweit diese nicht im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr vollumfänglich als Aufwand gebucht werden können und demnach sächlicher Verwaltungsaufwand wären
(2) Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind die vom Kulturraum anerkannten Ausgaben, die unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für den Zuwendungszweck im Bewilligungszeitraum notwendig und zahlungswirksam sind.
(3) Nicht zuwendungsfähige Ausgaben von Einrichtungen und (investiven) Maßnahmen sind:
a) Kosten bzw. Aufwendungen, denen kein unmittelbarer Zahlungsfluss gegenübersteht bzw. die in Geld bewerteter Güterverzehr darstellen, u.a.
- kalkulatorische Kosten, zum Beispiel Abschreibungen- interne Leistungsverrechnungen, zum Beispiel Leistungen von Querschnittsämtern, Leistungen von kommunalen Hilfsbetrieben wie Bauhof, Fuhrpark etc.- Aufwand für die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen- unentgeltliche Eigen- oder Drittleistungen
b) Ausgaben, die zur Finanzierung bei anderen öffentlichen Zuwendungsgebern beantragt, bewilligt und abgerechnet werden und dabei keine Beteiligung des Kulturraumes ausweisenc) erstattungsfähige Mehrwertsteuerd) pauschalierte Ausgaben (Ausnahme: angemessene Verwaltungs- und Betriebskostenpauschale bei Maßnahmen bis zu 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch max. 1.000 EUR)e) Finanzierungskosten (Zinsen- und Tilgungsraten)f) Rückzahlungen jeglicher Artg) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Sinne von § 14 AO und vergleichbare Sachverhalte (z. B. Wareneinkauf, kommerzielle Angebote einschließlich Personalkosten)h) Reisekosten, die nicht den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes entsprecheni) Präsente (ab 35 EUR brutto/Person)j) Bewirtungskosten im unangemessenen Umfang
(4) Die Förderung erfolgt zu einem Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung oder Maßnahme. Dabei kommen folgende Finanzierungsarten in Betracht:
a) Anteilfinanzierungb) Festbetragsfinanzierung
Welche Finanzierungsart im Einzelfall Anwendung findet, entscheidet das Kultursekretariat im pflichtgemäßen Ermessen.
(5) Höhe der Zuwendung
a) Zuwendungen können in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen gewährt werden, soweit in den spartenspezifischen Förderschwerpunkten der jeweiligen Anlage dieser Förderrichtlinie nichts Abweichendes festgelegt ist.b) Bei erstmaligen, innovativen Projekten kann im Einzelfall ein Höchstfördersatz von bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme gewährt werden. Investive Maßnahmen sind davon ausgenommen.c) Unter einer Mindestzuwendungshöhe von 1.000 Euro erfolgt grundsätzlich keine Förderung.d) Die Mindestzuwendungshöhe für investive Maßnahmen beträgt in der Regel 2.500 Euro bei einem Höchstfördersatz von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.e) Bei einer Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Förderung wird gemäß den Intentionen des Sächsischen Kulturraumgesetzes auf eine transparente Verteilung der Haushaltsmittel zwischen den und innerhalb der Kultursparten geachtet. Dazu können in den einzelnen Sparten durch Kennzahlen Leistungsvergleiche durchgeführt werden.
§ 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Der Kulturraum kann bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern die Bildung von Rücklagen in angemessenem Umfang zulassen, wenn dies für die Erfüllung von deren satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 erforderlich ist. Die Bildung und die Auflösung der Rücklagen sind im Wirtschaftsplan sowie im Verwendungsnachweis ausgabe- und einnahmeseitig darzustellen. Der Kulturraum berücksichtigt dies bei der Gewährung seiner Zuwendung.
(2) Antragstellende haben die Förderung des Kulturraumes angemessen öffentlich bekannt zu machen und in allen Publikationen und Dokumenten (zum Beispiel Flyer, Plakate, Website, Pressemitteilung) darauf hinzuweisen.
(3) Sofern Teile der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf Ausgaben für Druckerzeugnisse entfallen, sind mit dem Verwendungsnachweis entsprechende Belegexemplare vorzulegen.
(4) Vertreterinnen und Vertreter des Kulturraumes sind berechtigt, die inhaltliche Qualität durch Vor-Ort-Besichtigungen zu kontrollieren.
(5) Das Kultursekretariat hat zur Umsetzung der Absätze 1 bis 4 entsprechende Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid vorzusehen. Weitere Bestimmungen, die der Kulturkonvent für den Einzelfall beschließt, werden ebenfalls im Bescheid aufgeführt.
§ 7 Verfahren
(1) Antragsverfahren
a) Die Beantragung einer Zuwendung erfolgt schriftlich anhand verbindlicher Formulare (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de), die vollständig ausgefüllt im Kultursekretariat des Kulturraums Erzgebirge-Mittelsachsen einzureichen sind.b) Die Einreichung des Antrages ist auf postalischem oder elektronischem Weg bis spätestens zum 1. September für das folgende Haushaltsjahr möglich. Maßgebend für die Fristwahrung ist der registrierte Eingang im Kultursekretariat.c) Verspätet eingereichte Anträge werden abgelehnt. Dies betrifft auch unvollständige Anträge, wenn durch die fehlenden Unterlagen eine korrekte Einschätzung und Bearbeitung des Antrages nicht möglich ist.d) Der Antragsteller erhält eine schriftliche Bestätigung über den vollständigen und fristgemäßen Eingang seiner Unterlagen in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Eingang.
(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
(3) Bewilligungsverfahren
a) Über Art und Höhe der Bewilligung entscheidet der Kulturkonvent im Benehmen mit dem Kulturbeirat.b) Der Kulturkonvent entscheidet regelmäßig bis zum 31. Dezember des Vorjahres über die vorliegenden Anträge.c) Die Antragstellenden erhalten nach der Entscheidung des Kulturkonventes einen formgebundenen Bescheid.
(4) Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Bestandskraft tritt vorzeitig ein, wenn der Zuwendungsempfänger schriftlich erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.b) Sämtliche Auszahlungen des Kulturraumes erfolgen unbar durch Banküberweisung auf das Konto des Zuwendungsempfängers.c) Bei der institutionellen Förderung erfolgt die Auszahlung in der Regel in vierteljährlichen Raten. Alle weiteren Modalitäten regelt der Zuwendungsbescheid.d) Bei der Projektförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsprinzip).Vorauszahlungen bis zu 70 Prozent der Zuwendung können auf schriftlichen Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers erfolgen, wenn sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.e) Bei der investiven Projektförderung erfolgt die Auszahlung der Zuwendung nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsprinzip).Vorauszahlungen bis zu 90 Prozent der Zuwendung können auf schriftlichen Auszahlungsantrag des Zuwendungsempfängers erfolgen, wenn sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
(5) Verwendungsnachweisverfahren
a) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis bei institutioneller und investiver Förderung spätestens vier Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, bei Projektförderung bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme dem Kulturraum vorzulegen.b) Die Nachweise zur zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweise) sind formgebunden (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de) mit den dafür gemäß Festlegung im Zuwendungsbescheid erforderlichen Anlagen zu erbringen.c) Das Kultursekretariat überprüft die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Erfüllung des Zuwendungszwecks.
§ 8 In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Kulturkonvent in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie vom 8. Juni 2020 außer Kraft.
Flöha, den 9. Juni 2023
gez.
R. Anton
Vorsitzender des Kulturkonventes
Landrat des Erzgebirgskreises