Förderrichtlinie des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 8. Juni 2020
§ 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
(1) Der Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen fördert Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform, wenn ihre Förderwürdigkeit entsprechend der Kriterien der Kulturpolitischen Leitlinien und dieser Förderrichtlinie gegeben ist.
(2) Regional bedeutsam sind Einrichtungen und Maßnahmen, die über den Bereich der jeweiligen Gemeinde oder Stadt hinaus für den gesamten Kulturraum oder wesentliche Teile davon Wirkung im Sinne von § 3 Abs. 3 Sächsisches Kulturraumgesetz entfalten.
(3) Die regionale Bedeutsamkeit für Einrichtungen liegt vor, wenn sie zum besonderen Bestandteil des kulturellen Erbes (z. B. Tradition) des Kulturraumes gehören und eine identitätsstiftende Wirkung für die Bewohner und Besucher auch außerhalb einer Kommune bis hin für eine ganze Region haben. Die regionale Bedeutung einer Einrichtung kann außerdem durch besondere, vom Antragsteller nachzuweisende Alleinstellungsmerkmale begründet sein.
(4) Maßnahmen, die eine besondere künstlerisch-ästhetische Innovationskraft aufweisen oder Modellprojekte mit Synergieeffekten darstellen, gelten auch als regional bedeutsam, selbst wenn sie eine geringe territoriale Wirkung entfalten.
(5) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den folgenden Rechtsgrundlagen in ihrer jeweils geltenden Fassung:
a) Sächsisches Kulturraumgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811)
b) Satzung des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen vom 23. Juli 2018 (SächsABl. S. 1030), zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 14. Dezember 2018 (SächsABl. S. 307)
c) Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBL. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist
d) Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl.SDr. S. 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl.SDr. S. S 352), insbesondere zu § 44
e) Sächsisches Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist
f) dazu ergangene Verordnungen und Verwaltungsvorschriften.
(6) Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU K 187 S. 1).
(7) Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.
In Nr. 2.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (VwV zu § 44 SäHO) tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 Sächsisches Kulturraumgesetz.
In Nr. 5.5.7 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden.
Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Abs. 1 Satz 4 Sächsische Haushaltsordnung; Nrn. 1.4.2, 4.4, 7, 9, 13a und 15 VwV zu § 44 SäHO.
Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (Anlage 3 zur VwV § 44 SäHO) entsprechend.
(8) Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Kulturkonvent aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(9) Ausnahmen zu den Festlegungen dieser Richtlinie, insbesondere zu den Förderschwerpunkten und Fördervoraussetzungen können in begründeten Einzelfällen zugelassen werden und bedürfen eines Beschlusses durch den Kulturkonvent.
§ 2 Gegenstand der Förderung
(1) Gegenstand der Förderung sind kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, die sich auf Grund ihrer regionalen Bedeutsamkeit und öffentlichen Akzeptanz, ihrer inhaltlichen Qualität bzw. ihres innovativen Charakters vom örtlichen Angebotsspektrum abheben.
(2) Bei der Förderung ist gemäß § 3 Absatz 5 Sächsisches Kulturraumgesetz auf eine angemessene Berücksichtigung aller Kultursparten zu achten. Eine Förderung kann für folgende Kultursparten gewährt werden:
a) Museen und Sammlungen
b) Kulturelle Begegnungszentren / Soziokultur
c) Darstellende Kunst einschließlich professioneller Theater
d) Musikpflege / Musikschulen / Kirchenmusik
e) Bibliotheken / Literatur
f) Heimat- und Brauchtumspflege
g) Bildende und Angewandte Kunst
h) Sonstige Einrichtungen und Projekte
(3) Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen gültigen spartenspezifischen Förderschwerpunkte (siehe Anlagen), welche verbindliche Bestandteile dieser Förderrichtlinie sind.
(4) Folgende Einrichtungen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:
a) Einrichtungen, die der Gewinnerzielung dienen
b) Agenturen als Antragsteller
c) nebenamtlich geleitete Einrichtungen
d) multifunktionale Veranstaltungshäuser mit überwiegendem Anteil an Veranstaltungen in fremder Trägerschaft
e) Verwaltungsarchive
f) Landschaftsparks und -gärten
(5) Folgende Maßnahmen bzw. Projektinhalte sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen:
a) kommerziell ausgerichtete bzw. gewinnorientierte Veranstaltungen
b) Projekte, die überwiegend der Sport- und Tourismusförderung oder der allgemeinen Wohlfahrt dienen
c) Orts- und Vereinsjubiläen
d) Park-, Volks-, Heimat-, Schul-, Kinder- Schützen-, Stadt-, Straßen-, Markt- und Gewerbefeste
e) Festumzüge, Bergaufzüge und -paraden
f) Märkte wie z.B. Weihnachts- oder Ostermärkte, historische Märkte, Handwerkermärkte
g) Mettenschichten, Christvespern, Krippenspiele
h) Erstellung und Publikation von Schul-, Vereins- und Ortschroniken
i) Produktion von Medienträgern, die für Werbezwecke und/oder vorwiegend für den Verkauf vorgesehen sind
j) Anschaffung von Trachten und Uniformen
k) Ankauf von Kunst- und Sammlungsgegenständen
l) Ganztagsangebote von bzw. in Bildungseinrichtungen
m) Maßnahmen, deren inhaltliche Ausrichtung durch Kinder- und Jugend- bzw. Sozialarbeit dominiert wird
n) parteipolitisch geprägte Veranstaltungen
o) Benefizveranstaltungen
p) Maßnahmen in Trägerschaft von institutionell vom Kulturraum geförderten Einrichtungen (ausgenommen sind Kofinanzierungsmittel für Zuwendungen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b Sächsisches Kulturraumgesetz und investive Projektförderung)
§ 3 Zuwendungsempfänger
(1) Zuwendungsempfänger nach Maßgabe dieser Richtlinie können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie auch natürliche Personen sein, sofern sie im Kulturraum Erzgebirge-Mittelsachsen kulturelle Aufgaben von regionaler Bedeutung erfüllen.
(2) Bei juristischen Personen des privaten Rechts als Antragsteller hat die zu fördernde Einrichtung oder Maßnahme den satzungsgemäßen Zwecken und Aufgaben dieses Trägers zu entsprechen.
(3) Die Förderung einer Einrichtung in Trägerschaft natürlicher Personen ist grundsätzlich nicht möglich.
(4) Eine investive Projektförderung können Träger einer regional bedeutsamen kulturellen Einrichtung gewährt bekommen, die der Kulturraum institutionell fördert. Daneben kann auch der zur Finanzierung der Maßnahme wirtschaftlich Verpflichtete (zum Beispiel Eigentümer) Zuwendungsempfänger sein, sofern sich die beantragte Maßnahme unmittelbar zugunsten der regional bedeutsamen kulturellen Einrichtung auswirkt.
(5) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
§ 4 Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Zuwendungen können nur dann gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger
a) seinen Sitz im Freistaat Sachsen hat und wenn die Einrichtungen oder Maßnahme ihren Wirkungsbereich innerhalb des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen hat und
b) die Gesamtfinanzierung der Einrichtung bzw. der Maßnahme mit seiner Finanzplanung sicherstellt sowie
c) in der Regel einen angemessenen Anteil an Eigenmitteln nachweist.
(2) Gemäß § 3 Abs. 2 Sächsisches Kulturraumgesetz ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen. Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form zu erbringen.
a) Sitzgemeinde ist die Gemeinde, auf deren Gebiet sich die betreffende Einrichtung befindet bzw. die Maßnahme stattfindet und die insofern von deren kulturellem Angebot besonders partizipiert. In begründeten Fällen kann der Sitzgemeindeanteil auch unter Mitwirkung des Landkreises erbracht werden.
b) Der Anteil der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben beträgt regelmäßig:
- mindestens 5 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft/Beteiligung eines Landkreises (Verbandsmitgliedes);
- mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen, die sich nicht in Trägerschaft/Beteiligung eines Landkreises (Verbandsmitgliedes) befinden.
c) Bei Einrichtungen und Maßnahmen in kommunaler Trägerschaft ist der Rechtsträgeranteil dem Sitzgemeindeanteil gleichgestellt. Ausgenommen sind Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft oder Beteiligung der Landkreise.
d) Der Sitzgemeindeanteil für Einrichtungen und Maßnahmen soll den Betrag von 500 EUR nicht unterschreiten.
e) Für investive Projekte findet § 4 Absatz 2 Buchstabe b entsprechende Anwendung.
(3) Eine Zuwendung kann nur dann gewährt werden, wenn die festgelegten, spartenspezifischen Fördervorrausetzungen gemäß entsprechender Anlage für die Einrichtung oder Maßnahme erfüllt sind.
(4) Zur Deckung der Ausgaben der zu fördernden Einrichtung oder Maßnahme sind angemessene Eintrittsgelder bzw. Einnahmen/Erlöse zu kalkulieren, sofern dies von der Art des kulturellen Angebotes her möglich ist.
(5) Eine Zuwendung aus der Kulturkasse zur Projektförderung kann nur dann gewährt werden, wenn eine Maßnahme, für die die Zuwendung beantragt wurde, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist.
Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger beantragten Gesamtausgaben von weniger als 100.000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum des Posteingangs beim Kulturraum) zugelassen. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100.000 Euro kann auf Antrag die Genehmigung für einen förderunschädlichen, vorzeitigen Maßnahmenbeginn für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung erteilt werden. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden.
§ 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
(1) Zuwendungen des Kulturraumes Erzgebirge-Mittelsachsen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege folgender Zuwendungsarten gewährt:
a) Institutionelle Förderung
Institutionelle Förderung ist die Bezuschussung der gesamten oder eines nicht abgegrenzten Teils der laufend anfallenden Sach- und Personalausgaben einer Einrichtung.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung bzw. des Einrichtungsteils, der die Zuwendungsvoraussetzungen und die satzungsgemäßen Zwecke erfüllt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung bzw. des Einrichtungsteils, der die Zuwendungsvoraussetzungen und die satzungsgemäßen Zwecke erfüllt.
b) Projektförderung
Projektförderung ist die Bezuschussung der Ausgaben für eine bestimmte Maßnahme, die zeitlich und inhaltlich abgrenzbar ist.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme, sofern diese die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme, sofern diese die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt.
Investive Förderung
Im Rahmen der investiven Projektförderung werden notwendige Ausgaben für Baumaßnahmen berücksichtigt, wenn die Investition zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für das kulturelle Angebot der regional bedeutsamen Einrichtung dient. Auch Ausgaben für den Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben (laufender Aufwand) veranschlagt werden, können in diesem Zusammenhang als zuwendungsfähig anerkannt werden.
(2) Die Förderung erfolgt zu einem Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung oder Maßnahme. Dabei kommen folgende Finanzierungsarten in Betracht:
a) Anteilfinanzierung
b) Fehlbedarfsfinanzierung
c) Festbetragsfinanzierung
Welche Finanzierungsart im Einzelfall Anwendung findet, entscheidet das Kultursekretariat in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens.
(3) Zuwendungsfähige Gesamtausgaben sind die vom Zuwendungsgeber anerkannten Ausgaben, die unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für den Zuwendungszweck im Bewilligungszeitraum notwendig und zahlungswirksam sind, insbesondere Personal- und Sachausgaben bei Einrichtungen.
(4) Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:
a) Kosten bzw. Aufwendungen, denen kein unmittelbarer Zahlungsfluss gegenübersteht bzw. die in Geld bewerteter Güterverzehr darstellen, u.a.
- kalkulatorische Kosten, z.B. Abschreibungen- interne Leistungsverrechnungen, z.B. Leistungen von Querschnittsämtern, Leistungen von kommunalen Hilfsbetrieben wie Bauhof, Fuhrpark etc.- Aufwand für die Bildung und Auflösung von Rückstellungen und Rücklagen- unentgeltliche Eigen- oder Drittleistungen
b) Bußgelder, Geldstrafen
c) erstattungsfähige Mehrwertsteuer
d) pauschalierte Ausgaben (Ausnahme: angemessene Verwaltungs- 1) und Betriebskostenpauschale 2) (bei Maßnahmen bis zu 10 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch max. 1.000 EUR)
e) Finanzierungskosten (Zinsen- und Tilgungsraten)
f) Rückzahlungen jeglicher Art
g) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Sinne von § 14 AO und vergleichbare Sachverhalte (z. B. Wareneinkauf)
h) Reisekosten, die nicht den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes entsprechen
i) Präsente (ab 35 EUR brutto/Person)
j) Bewirtungskosten im unangemessenen Umfang
e) Finanzierungskosten (Zinsen- und Tilgungsraten)
f) Rückzahlungen jeglicher Art
g) wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Sinne von § 14 AO und vergleichbare Sachverhalte (z. B. Wareneinkauf)
h) Reisekosten, die nicht den Vorschriften des Sächsischen Reisekostengesetzes entsprechen
i) Präsente (ab 35 EUR brutto/Person)
j) Bewirtungskosten im unangemessenen Umfang
(5) Höhe der Zuwendung
a) Zuwendungen können in Höhe von bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Einrichtungen und Maßnahmen gewährt werden, soweit in den spartenspezifischen Förderschwerpunkten lt. Anlage nichts Abweichendes festgelegt ist.
b) Unter einer Mindestzuwendungshöhe von 1.000 EUR erfolgt grundsätzlich keine Förderung.
c) Die Mindestzuwendungshöhe für investive Maßnahmen beträgt in der Regel 5.000 EUR bei einem Maximalfördersatz von 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
d) Bei einer Entscheidung über die Höhe der zu gewährenden Förderung wird gemäß den Intentionen des Sächsischen Kulturraumgesetzes auch die Initiative zur Schaffung neuer, finanzierbarer Organisations- und Leistungsstrukturen (z.B. Kooperationen) berücksichtigt.
Dazu können in den einzelnen Sparten durch Kennzahlen Leistungsvergleiche durchgeführt werden.
§ 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
(1) Der Antragsteller hat die Förderung des Kulturraumes angemessen öffentlich bekannt zu machen und in allen Publikationen und Dokumenten darauf hinzuweisen.
(2) Sofern Teile der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf Ausgaben für Druckerzeugnisse entfallen, sind mit dem Verwendungsnachweis entsprechende Belegexemplare vorzulegen.
(3) Vertreter des Kulturraumes sind berechtigt, die inhaltliche Qualität durch Vorortbesichtigungen zu kontrollieren.
(4) Das Kultursekretariat hat zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3 entsprechende Auflagen im Zuwendungsbescheid vorzusehen. Bestimmungen, die der Kulturkonvent für den Einzelfall beschließt, werden ebenfalls im Bescheid aufgeführt.
§ 7 Verfahren
(1) Antragsverfahren
a) Anträge sind schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de) in der Geschäftsstelle des Kultursekretariat des Kulturraums Erzgebirge-Mittelsachsen einzureichen.
b) Die Antragstellung für die institutionelle Förderung und die Projektförderung (auch investive Förderung) hat jeweils spätestens zum 1. September des Vorjahres zu erfolgen. Maßgeblich für den fristgerechten Eingang der Antragsunterlagen ist der Posteingangsstempel des Kultursekretariates.
c) Verspätet eingereichte Anträge werden abgelehnt. Dies betrifft auch unvollständige Anträge, wenn durch die fehlenden Unterlagen eine korrekte Einschätzung und Bearbeitung des Antrages nicht möglich ist.
d) Der Antragsteller erhält eine schriftliche Bestätigung über den vollständigen und fristgemäßen Eingang seiner Unterlagen in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Eingang.
(2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung entsprechend, soweit in dieser Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
(3) Bewilligungsverfahren
a) Über Art und Höhe der Bewilligung entscheidet der Kulturkonvent im Benehmen mit dem Kulturbeirat.
b) Der Kulturkonvent entscheidet regelmäßig bis zum 31. Dezember des Vorjahres über die vorliegenden Anträge.
c) Der Antragsteller erhält nach der Entscheidung des Kulturkonventes einen formgebundenen Bescheid.
(4) Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
a) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich erst nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Bestandskraft tritt vorzeitig ein, wenn der Zuwendungsempfänger schriftlich erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.
b) Sämtliche Auszahlungen aus der Kulturkasse erfolgen unbar durch Banküberweisung auf das Konto des Zuwendungsempfängers.
c) Bei institutioneller Förderung erfolgt die Auszahlung auf vorherigen Auszahlungsantrag (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de) in vierteljährlichen Raten. Alle weiteren Modalitäten regelt der Zuwendungsbescheid.
d) Bei der Projektförderung erfolgt die Auszahlung nach Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises und nach Prüfung durch das Kultursekretariat (Erstattungsprinzip).
Vorschusszahlungen bis zu 70 v.H. der bewilligten Fördersumme können in dringenden Fällen beantragt werden, soweit die angeforderten Mittel voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet werden.
e) Die Zuwendungen für die investive Projektförderung werden auf schriftlichen Auszahlungsantrag (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de) ausgezahlt, soweit die angeforderten Mittel voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks verwendet werden.
(5) Verwendungsnachweisverfahren
a) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis bei institutioneller und investiver Förderung spätestens vier Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes, bei Projektförderung bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Maßnahme dem Kulturraum vorzulegen.
b) Die Nachweise zur zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweise) sind formgebunden (Download: www.kulturraum-erzgebirge-mittelsachsen.de) mit den dafür erforderlichen Anlagen zu erbringen.
c) Das Kultursekretariat überprüft die ordnungsgemäße Mittelverwendung und die Erfüllung des Zuwendungszwecks.
§ 8 Übergangsvorschrift
Sofern die in § 4 Absatz 2 Buchstabe b 2. Anstrich geforderte Sitzgemeindebeteiligung bis einschließlich zum Zuwendungsjahr 2019 noch nicht aufgebracht werden konnte, ist diese Vorschrift in folgenden Stufen zu erfüllen: ab dem Jahr 2020 mindestens 6%, ab dem Jahr 2021 mindestens 8% und ab dem Jahr 2022 mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Einrichtung bzw. Maßnahme.
§ 9 In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Kulturkonvent in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie vom 24.05.2019, zuletzt geändert am 02.12.2019, außer Kraft
Flöha, den 8. Juni 2020
M. Damm
Vorsitzender des Kulturkonventes
M. Damm
Vorsitzender des Kulturkonventes
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
Anlagen: spartenspezifische Fördervoraussetzungen und Förderschwerpunkte